AGBs - © Schlenker Spannwerkzeuge

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGBs

Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch. Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, unser Schlenker-Team zu kontaktieren.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Präambel

Allen Lieferungen und Leistungen liegen auch zukünftig ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde, auch wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht explizit auf sie Bezug nimmt. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers keine Geltung. Sie verpflichten den Verkäufer auch nicht, wenn er ihnen im Einzelfall nicht besonders widerspricht; der Verkäufer widerspricht ihnen hiermit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers als angenommen.

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1 Vertragsschluss

1.1 Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Die Schriftform der Auftragsbestätigung wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. E-Mail) oder Telefax erfüllt.

1.2 Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

1.3 Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.4 Der Verkäufer behält sich an Dateien, Mustern, Skizzen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Informationen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten, gleichgültig in welcher Form, zugänglich gemacht werden. Vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen wird der Verkäufer nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

2 Preis und Zahlung

2.1 Die Preise sind grundsätzlich in Euro und gelten ohne gesonderte Vereinbarung ab Werk des Verkäufers einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackungen und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe hinzu.

2.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

2.3 Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn den Verkäufer Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekosten­erhöhungen, Erhöhungen öffentlicher Lasten usw. dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

2.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3 Lieferzeit und Lieferverzögerung

3.1 Die Lieferzeit wird zwischen den Parteien vereinbart. Ihr Beginn und ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzen voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und darüber eine Vereinbarung erzielt worden ist sowie der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer die Versandbereitschaft an den Besteller gemeldet hat. Soweit vertraglich eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der vertraglich vorgesehene Abnahmetermin bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend.

3.3 Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, vom Besteller ersetzt zu verlangen. Der Verkäufer kann, unbeschadet weiterer Ansprüche, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, ihn insbesondere auf Gefahr und Kosten des Bestellers einlagern und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

3.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, wie exemplarisch, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Seuchen, Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Reaktorunfälle, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so ist der Verkäufer während der Dauer des Ereignisses von seinen Leistungspflichten befreit; die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Der Verkäufer teilt dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Sofern die Dauer des Ereignisses einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, ist der Verkäufer auch zur entschädigungsfreien Beendigung des Vertrages berechtigt.

3.5 Gewährt der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.

4 Gefahrübergang, Abnahme und Verpackung

4.1 Die Gefahr geht mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Verkäufers auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder der Verkäufer Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

4.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum vereinbarten Termin, jedenfalls aber nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahme­bereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Verkäufer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.

4.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahme­bereitschaft auf den Besteller über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt, wie z.B. Transportversicherung.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4.5 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, es sei denn, entsprechendes ist vereinbart. Der Besteller sorgt für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen (Saldovorbehalt).

5.2 Der Besteller ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand (Vorbehaltsware) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver­pflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Versicherung während der ganzen Zeit des Bestehens Eigentumsvorbehalts aufrechtzuerhalten. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des Bestellers selbst abzuschließen, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Nachweis ist auf Anforderung des Verkäufers jederzeit vom Besteller schriftlich zu erbringen.

5.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangt der Verkäufer Miteigentum an der anderen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass der Verkäufer stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwirbt.

5.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung der gelieferten bzw. gemäß § 5.3 gefertigten Vorbehaltsware, tritt der Besteller bereits jetzt die aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entsprechenden Forderungen (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) oder einen entsprechenden Teil mit allen Nebenrechten an den Verkäufer bis zur völligen Erfüllung von dessen Forderungen ab.

5.5 Der Besteller bleibt zur Einziehung der nach § 5.4 abgetretenen Forderung ermächtigt; die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer aus den vereinnahmten Beträgen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer der vorgenannten Umstände vor, hat der Verkäufer einen Anspruch darauf, dass der Besteller die dem Verkäufer zur Sicherheit abgetretenen Forderungen bekannt gibt und alle zu deren Einzug erforderlichen Angaben macht.

5.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin, wie in ihrer Pfändung durch den Verkäufer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer vor.

5.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer zur Lieferung und Leistung nur nach erfolgter vollständiger Zahlung oder nur zur Lieferung und Leistung Zug-um-Zug gegen Zahlung.

6 Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer vorbehaltlich der Regelungen in § 7 unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:

6.1 Sachmängel

6.1.1 Angaben des Verkäufers über die Eigenschaften des Liefergegenstandes entsprechen den Ergebnissen seiner Messungen, Berechnungen und ihm überlassenen Daten, z.B. zu Materialeigenschaften und gelten als vereinbarte Beschaffenheit, nicht aber als zugesicherte Eigenschaft oder gar Garantie i.S.v. § 443 BGB.

6.1.2 Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.1.3 Alle Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen. Die Feststellung solcher Mängel hat gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6.1.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Sachmängel­haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Sachmängelansprüche des Verkäufers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Sachmängelansprüche, leben die Ansprüche des Bestellers aus Sachmängeln gegen den Verkäufer wieder auf.

6.1.5 Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Absprache mit dem Verkäufer diesem die notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wobei der Verkäufer sofort vom Besteller zu verständigen ist.

6.1.6 Der Verkäufer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt und soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten notwendigen Aufwendungen, die durch Rückgriffsansprüche in der Lieferkette entstanden sind.

6.1.7 Der Besteller hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

6.1.8 Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller beigestellt oder deren Verwendung der Besteller entgegen eines Hinweises des Verkäufers ausdrücklich verlangt hat, hat der Verkäufer keine Gewähr zu leisten. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und/oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Verwendung von Nicht-Originalteilen und -materialien, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung nicht geeigneter Betriebsmittel, unterlassene oder nicht ausreichende Sicherung von Datenbeständen durch den Besteller; unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art (z.B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern), chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer verschuldet sind, Verstoß des Bestellers gegen die in § 6.2.4 beschriebenen Verpflichtungen.

6.1.9 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Verantwortlichkeit des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Veränderungen an dem Liefergegenstand.

6.1.10 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers das mit Mängeln behaftete Teil an den Verkäufer zurückzusenden.

6.1.11 Vorbehaltlich des § 8.2 finden auf die Mängelbeseitigung selbst die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

6.2 Rechtsmängel; Exportkontrolle

6.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Verkäufer in von ihm verschuldeten Fällen den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6.2.2 Die in § 6.2.1 genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind vorbehaltlich § 7 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsver­letzungen unterrichtet, der Besteller den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 6.2.1 ermöglicht, dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers oder darauf beruht, dass sich die Verletzung erst aufgrund der Kombination des Liefergegenstandes durch den Besteller mit Produkten oder Lieferungen außerhalb des Lieferumfanges des Verkäufers ergibt und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

6.2.3 Der Verkäufer steht nicht dafür ein, dass die aus dem Liefergegenstand hergestellten Endprodukte frei von Schutzrechten Dritter sind.

6.2.4 Beabsichtigt der Besteller, den Liefergegenstand in ein Land oder Territorium auszuführen oder zu verbringen, gegen das die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika ein Embargo oder sonstige Export- oder Reexportbeschränkungen verhängt oder in Kraft gesetzt haben oder für ein solches Land oder Territorium zu nutzen, so wird der Besteller den Verkäufer hiervon vor Abschluss des Vertrages gemäß § 1.2 schriftlich in Kenntnis setzen. Fasst der Besteller eine solche Absicht nach Vertragsabschluss, so bedarf eine solche Ausfuhr, Verbringung oder Nutzung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dessen ungeachtet sichert der Besteller zu, dass er (i) die einschlägigen Exportkontrollvorschriften, einschließlich in Kraft befindlicher Embargos und anderer Sanktionen in Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinten Nationen einhält und (ii) auch allen anderen ausländischen Exportkontrollbestimmungen, einschließlich Embargos und Sanktionen entspricht, vorausgesetzt, dass Deutschland, die Europäische Union oder die Vereinten Nationen vergleichbare Regelungen, Embargos oder Sanktionen wie in den betreffenden Staaten erlassen haben. Im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes durch den Besteller wird dieser durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen, dass diese Verpflichtungen über die gesamte Lieferkette und bis zum Endkunden, bei dem der Liefergegenstand verbleibt, weitergeleitet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7 Haftung

7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 6 und 7.2 entsprechend; dies gilt insbesondere, wenn die Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes durch den Besteller nicht beachtet wird.

7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder der leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, gleich auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

7.3 Weitere Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen. Soweit eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten des Verkäufers.

8 Verjährung und Verjährungsfristen

8.1 Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, gleich auf welchen Rechtsgründen sie beruhen mögen; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, im Falle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs­weise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

8.2 Soweit im Rahmen der Mängelbeseitigung des Verkäufers Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln neu entstehen, verjähren jegliche Ansprüche spätestens in 24 Monaten ab Lieferung des ursprünglichen Liefergegenstandes.

9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers in Villingen-Schwenningen zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch dazu berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers, also Villingen-Schwenningen. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.

10.2 Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. E-Mail) oder Telefax erfüllt, außer wenn die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.

10.3 Ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf der Besteller seine Rechte aus dem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.